Der Corona-Virus macht sich mittlerweile auch bei gewerblichen Mietverhältnissen bemerkbar.
Mieter sind infolge behördlicher Auflagen oftmals nicht mehr in der Lage ihrem Geschäftszweck nachzukommen. Das führt dazu, dass Mietzahlungen eingestellt werden.
Haufe-News überschreibt diesen Zustand Mitte März 2020 treffend mit „Mietverträge nehmen wenig Rücksicht auf einen Virus“. Dies bedeutet, dass trotz der Tatsache, dass der Mieter nicht in der Lage ist seinem Geschäftszweck nachzugehen, er nicht befreit ist, die vereinbarte Miete zu leisten.
Auch in Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda” unverändert – Verträge sind einzuhalten. Die Parteien bleiben folglich ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet. Der Vermieter ist also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung an der Mietsache und der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Quarantäneanordnungen wegen Corona begründen kein Mietminderungsrecht.
In der Praxis zeigen die Verhandlungen in den letzten Wochen, dass Vermieter und Mieter in der Regel partnerschaftlich miteinander umgehen und Vereinbarungen getroffen werden, welche dieser Ausnahmesituation Rechnung tragen. Mietstundungen und darüber hinaus gehende Zugeständnisse auf der einen Seite, und beispielsweise vorzeitige Mietvertragsverlängerungen auf der anderen Seite sind aber nicht zuletzt davon abhängig, in welcher Branche der Mieter sein Gewerbe ausübt bzw. wie stark er individuell von der Krise betroffen ist.
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